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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.01.1998 - 20 W 595/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 20.10.1995; Aktenzeichen 3 T 145/95)

AG Wolfhagen (Aktenzeichen 6 VI H 10/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 a bis c haben die den Beteiligten zu 2 und 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 64.302,50 DM. Auf diesen Betrag wird auch – insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – der Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerde verfahren festgesetzt.

 

Gründe

Die am 18.4.1994 im Alter von 75 Jahren verstorbene Erblasserin und ihr am 22.1.1987 im Alter von 72 Jahren vorverstorbener Ehemann, der Zahnarzt …, hatten im Jahre 1941 die Ehe miteinander geschlossen. Ihnen gehörte zu je 1/2 Idealanteil ein Einfamilienhaus in …, in dem der Ehemann der Erblasserin seine Zahnarztpraxis betrieb.

Aus der Ehe der Erblasserin sind die beiden Töchter (geboren 1944) und … (geboren 1947) hervorgegangen. Die am 7.7.1997 nachverstorbene Tochter … war mit dem Beteiligten zu 1 a verheiratet. Die Eheleute hatten im Jahre 1978 die am 23.8.1978 geborene Beteiligte zu 1 b adoptiert. Aus ihrer Ehe ist die am 30.9.1981 geborene Beteiligte zu 1 hervorgegangen. Die Tochter … ist laut Erbschein des Amtsgerichts Dachau vom 17.10.1997 von ihrem Ehemann zu 1/2 und von ihren beiden Töchtern zu je 1/4 Anteil des Nachlasses beerbt worden.

Die Tochter … ist am 31.1.1990 im Alter von 42 Jahren vorverstorben. Sie hatte mit ihrem Ehemann … im Herbst 1980 den am 31.5.1979 geborenen Beteiligten zu 2 und im Frühjahr 1984 die am 24.2.1983 geborene Beteiligte zu 3 adoptiert. Taufpatin des Beteiligten zu 2 war seine Tante … diejenige der Beteiligten zu 3 ihre Großmu...

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