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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.03.2018 - 11 W 40/16 (Kart)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG

 

Normenkette

EnWG § 3 Nr. 16, § 24a

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.01.2022; Aktenzeichen EnVR 20/18)

 

Tenor

Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 29.08.2016 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1 und 2 im Wege des besonderen Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG das Verhalten der Beteiligten zu 1 auf dessen Übereinstimmung mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Dritten Teils des EnWG und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu überprüfen sowie die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit die Beteiligte zu 1 ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes nachkommt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Beteiligte zu 1 hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerinnen begehren im Wege des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG, das Verhalten der Beteiligten zu 1 (i.F: A) auf seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der Abschnitt 2 und 3 des Dritten Teils des EnWG zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin zu 1 ist der städtische Energie-, Wasser- und Fernwärmeversorger in Stadt1; größter Anteilseigner ist die Stadt1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist Eigentümerin der Energieversorgungsnetze (Strom und Gas) der allgemeinen Versorgung in Stadt1, die sie an ihr Tochterunternehmen, die Beschwerdeführerin zu 2, verpachtet hat. Die Bes...

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