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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.12.2005 - 6 UF 228/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerderecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vater des nichtehelichen Kindes, der nicht nach § 1626a Abs. 1 BGB Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, hat kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung, durch die das FamG Maßnahmen ggü. der Mutter nach § 1666 BGB ablehnt.

 

Normenkette

BGB §§ 1626a, 1666; FGG §§ 9, 20, 57 Abs. 1 Nr. 8, § 64 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 02.09.2005; Aktenzeichen 54 F 714/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat der Mutter außergerichtliche Kosten aus dem Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes ..., geboren am ... Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge für das Kind steht allein der Mutter zu. Der Beschwerdeführer hat sich an das AG mit einem Antrag auf Sorgerechtsregelung gewandt mit der Begründung, dass die Mutter das Kindeswohl gefährde. Er hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt. Das AG hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.9.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 17.10.2005 beim AG eingegangenen Antrag Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 19.10.2005 hat die Amtsrichterin die Vorlage der Akten an das OLG verfügt, wo sie am 28.10.2005 eingegangen ist.

Der Vorsitzende des Senats hat dem Beschwerdeführer anheim gestellt wegen Unzulässigkeit der Beschwerde diese bis 20.11.2005 zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer hat hierauf nicht reagiert.

Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Vater des Kindes steht kein Beschwerderecht zu, da er durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 20 FGG). Da ...

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