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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.03.2006 - 11 Verg 11/05 und 12/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung der Bieter bei gleichartigen Mängeln der Angebote

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Gebot, die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergaberechtlich an demselben (gleichartigen) Mangel leiden, auch gleich zu behandeln, das heißt, aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen. Hieraus ist zu folgern, dass unter dem Gebot der Gleichbehandlung nicht das Angebot eines Bieters ausgeschlossen werden darf, zugleich aber der Auftrag auf ein Angebot erteilt werden soll, das an demselben oder einem gleichartigen Mangel leidet.

2. Zur Frage, was unter einem gleichartigen Mangel im Sinne dieser Rechtsprechung zu verstehen ist.

 

Normenkette

GWB § 97

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Aktenzeichen 69d VK-65/05)

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen die sich aufgrund der nicht innerhalb der - verlängerten - Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GWB) vorliegenden Entscheidung der Vergabekammer gem. § 116 Abs. 2 GWB ergebende fiktive Ablehnung ihres Nachprüfungsantrages wird endgültig einstweilen verlängert.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb unter dem 20.4.2005 die Beschaffung von 1.400 Stück universeller Einsatzanzüge, zweiteilig mit dem Rückenschild "...", Damen- und Herrenausführung, Ausschreibungsnummer ..., u.a. im Bundesausschreibungsblatt aus. Die Antragstellerin gab hierauf ein Angebot vom 16.6.2005 ab, das einen Nettobetrag von 241.129 EUR umfasste.

Mit Schreiben vom 27.7.2005, das der Antragstellerin per Fax zugeleitet wurde, teilte die Antragsgegnerin mit, sie beabsichtige, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen. In diesem Schreiben heißt es weiter, da...

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