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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.11.2003 - 16 U 116/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei die Berufung zurückweisenden Beschlüssen

 

Normenkette

ZPO §§ 321a, 522 Abs. 1 S. 2, §§ 533, 538

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 14.10.2003; Aktenzeichen 4 O 330/02)

 

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 14.10.2003 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die mit der Berufungsbegründung erhobene Widerklage des Beklagten wirkungslos geworden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung eines Effekten-Dispositionskredits.

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Hiergegen hat der Beklagte beim hiesigen OLG Berufung eingelegt und zusammen mit der Berufungsbegründung Widerklage erhoben.

Der zunächst für die Berufung zuständige – auswärtige – 12. Zivilsenat des OLG in Darmstadt hat das Verfahren sodann gem. der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Senate des OLG Frankfurt am Main in Darmstadt und Kassel vom 18.6.2003 an den hiesigen Senat abgegeben.

Mit Schreiben vom 3.9.2003 hat der Senatsvorsitzende den Beklagten unter näherer Angabe der Gründe darauf hingewiesen, dass der Senat aufgrund Beratung beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit durch Beschluss zurückzuweisen und die Widerklage nach § 533 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, und hat zur Stellungnahme eine Frist bis zum 24.9.2003 gesetzt, die er auf Antrag des Beklagten bis 1.10.2003 verlängert hat.

Am 1.10.2003 ist diese Stellungnahme nebst einer Ergänzung – zunächst als Faxschreiben, dann im Original – beim hiesigen Gericht unter Angabe des Aktenzeichens des früheren 12. Zivilsenates eingegangen. Dementsprechend sind beide Schriftsätze an den auswärtigen Senat in Darmstadt weitergeleitet worden. Von dort sind beide erst am 21.1...

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