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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.08.2011 - 20 W 358/11

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Leitsatz (amtlich)

Das Beschwerdegericht hat die nachträgliche Erfüllung der Grundbuchberichtigungspflicht nach § 82 GBO im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss als neue Tatsache zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GBO § 82; FamFG § 35; ZPO § 571

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 17.06.2011)

 

Tenor

Der angefochtene Beschl. wird aufgehoben.

Die Entsch. ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes ist noch der Vater des Beschwerdeführers, 1A, im Grundbuch eingetragen.

Durch Mitteilung des Nachlassgerichts v. 6.5.2009 erlangte das Grundbuchamt Kenntnis von dem Tod des Vaters am ... 2009 sowie der Eröffnung eines privatschriftlichen Testamentes v. 18.7.2000.

Darauf hin forderte die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Bf. mit Schreiben v. 21.9.2009 auf, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Vorlage eines Erbscheins zu stellen. Diese Aufforderung wurde mit Schreiben v. 11.1., 1.4. und 6.7.2010, jeweils unter neuerlicher Fristsetzung, wiederholt, bis durch notarielles Schreiben v. 29.7.2010 mitgeteilt wurde, dass ein Erbschein beantragt sei, aber noch nicht vorliege. Am 6.9.2010 wurde durch das Nachlassgericht -Az .../09 AG O1 - ein gemeinschaftlicher Erbschein -beschränkt auf den inländischen Nachlass- erteilt, wonach 1A durch 2A und 3A zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Nach einem Aktenvermerk v. 08.10.2010 teilte das im Erbscheinsverfahren tätige Notariat mit, es solle ein Auseinandersetzungsvertrag protokolliert werden. Mit Schreiben der Grundbuchrechtspflegerin v. 4.1.2011 wurden 3A und 2A zur Stellung eines Berichtigungsantrags aufgefordert. Durch Schreiben v. 18.5.2011, zugestellt am 20.5.2011, wurde der Bf. unter Fristsetzung von 2 Woch...

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