Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.05.2008 - 1 U 293/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 O 35/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.10.2008; Aktenzeichen III ZB 41/08)

 

Gründe

I. Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des LG Frankfurt/M. vom 6.11.2007 ist dem Kläger am 20.11.2007 zugestellt worden. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, ebenso der Kläger mit am 20.12.2007 eingegangenem Schriftsatz. Am 15.1.2008 hat das LG ein Ergänzungsurteil erlassen, welches dem Kläger am 29.1.2008 zugestellt worden ist. Am 5.2.2008 hat er gegen das Ergänzungsurteil und "erneut gegen das Ersturteil" unter Verweis auf § 518 ZPO Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.2.2008, ihm zugestellt am 3.3.2008, ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründungsfrist bezüglich des Urteils vom 6.11.2007 versäumt sei. Am 10.3.2008 hat der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der genannten Frist gestellt; wegen der Begründung wird auf seinen Schriftsatz vom 4.3.2008 (Bl. 185 ff. d.A.) und auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz v. 4.4.2008 (Bl. 196 d.A.) verwiesen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Senats auf die Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat er am 4.4.2008 eine Berufungsbegründung bezüglich des Urteils vom 6.11.2007 zu den Akten gereicht.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 6.11.2007 war gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wurde und dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist nicht zu gewähren war.

1. Nach Zustellung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils vom 6.11.2008 beim Bevollmächtigten des Klägers am 20.11.2007 lief die Berufungsbegründungsfrist am Montag, 21.1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren