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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.04.2019 - 13 W 61/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Hilfsaufrechnung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache bleiben bei der Bestimmung des Streitwertes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG Hilfsanträge unberücksichtigt, über die keine Entscheidung ergangen ist.

 

Normenkette

GKG §§ 40, 45; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 18.07.2018; Aktenzeichen 13 O 593/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 7.8.2018 gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 (Bl. 2 ff. d. A.) haben die Klägerinnen Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die Beklagten in ihrem Schreiben vom Juli 2003 erklärt haben, dass eine steuerneutrale Kapitalerhöhung durch Einbringung der Aktien an der X AG in die A GmbH & Co. KG möglich wäre. Hilfsweise haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 292.868,60 EUR nebst Zinsen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 76.068,00 EUR nebst Zinsen sowie an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 93.946,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Anträge sowie der weiteren Hilfsanträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.7.2018 (Bl. 240 ff. d. A.9, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Kost...

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