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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.10.2010 - 5 WF 208/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sonderreglung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist

Leitsatz (amtlich)

Auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde das Überschreiten des Wertes von 600 EUR. Mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist, hat der Gesetzgeber keine Sonderregelung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen getroffen. Die Zulässigkeit der Anfechtung richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften, nach denen maßgeblich ist, ob der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur ist. Dies ist bei der Anfechtung der Kostenentscheidung mit dem Ziel, von der Kostenbeteiligung ganz oder teilweise befreit zu werden, der Fall.

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 261; FamFG § 262; BGB § 623; FGG-RG § 111

Verfahrensgang

AG Offenbach (Beschluss vom 26.08.2010; Aktenzeichen 309 F 251/10)

AG Offenbach (Beschluss vom 22.06.2010; Aktenzeichen 309 F 251/10)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des AG Offenbach vom 12.1.2010 geschieden. Das Urteil wurde am gleichen Tag rechtskräftig. Mit Antrag vom 30.12.2009, der bei dem AG am 5.1.2010 einging, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Zugewinnausgleich. Der Antragsteller führte ausdrücklich aus, dass der Antrag nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund gestellt werden sollte. Im Termin zur mündlich...

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