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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.07.2025 - 30 W 97/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugenentschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Normenkette

JVEG § 21 S. 1

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.03.2025; Aktenzeichen 2-21 O 30/22)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.03.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2025 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 3.463,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.02.2025 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 43 % die Klägerin und zu 57 % die Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 205,50 EUR festgesetzt.

Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2025 ist teilweise in Höhe von 117 EUR begründet. Sie führt insoweit zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet, soweit das Landgericht zugunsten der Beklagten eine Entschädigung für Nachteile in der Haushaltsführung in Höhe von 153 EUR festgesetzt hat. Die Beklagte kann diese Entschädigung nicht verlangen, weil die Voraussetzungen von § 21 Satz 1 JVEG, der gemä...

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