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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.07.2006 - 5 WF 89/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Pflicht eines Volljährigen zum Einsatz seines Vermögens zu Unterhaltszwecken

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verpflichtung des Volljährigen, sein Vermögen zu Unterhaltszwecken einzusetzen.

 

Normenkette

BGB § 1602 Abs. 2, § 1577 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 11.04.2006; Aktenzeichen 27 F 1435/05 UK)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Oktober 2005 i.H.v. 2224 EUR und für die Zeit ab November 2005 i.H.v. monatlich 846 EUR bewilligt.

 

Gründe

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Oktober 2005 Unterhaltsrückstände i.H.v. insgesamt 500 EUR und für die Zeit ab November 2005 monatliche Unterhaltsleistungen i.H.v. 415 EUR geltend macht. Im Übrigen hat das AG der Klägerin die Prozesskostenhilfe verweigert. Bei der Berechnung des Unterhalts-Anteils des Beklagten hat das AG die Klägerin für verpflichtet gesehen, ihr Sparguthaben i.H.v. circa 12.000 EUR (Stand Juli 2005) für ihren Unterhaltsbedarf so einzusetzen, dass sie monatlich 562,50 EUR entnimmt. Unstreitig stammt dieses Vermögen etwa zur Hälfte aus einer Zuwendung der Großmutter und im Übrigen aus der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, welches die Klägerin vor Aufnahme ihrer Ausbildung im September 2004 an der ...-Akademie besaß. Wegen des Inhalts des angefochtenen Beschlusses im Übrigen wird auf ihn Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde berücksichtigt die Klägerin die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf. Sie weist daraufhin, dass sie über kein eigenes Vermögen mehr verfüge. Zur Verwertung ihres Vermögens häl...

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