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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherungsverfahren. Vernehmungsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sicherungsverfahren ist auch bei Vernehmungsunfähigkeit des Betroffenen zulässig.

 

Normenkette

StPO §§ 206a, 413

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Entscheidung vom 20.09.2017; Aktenzeichen 10 KLs 4710 Js 17180/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 10. Große Strafkammer - vom 20. September 2017 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Betroffenen in dem gegen ihn laufenden Sicherungsverfahren gem. § 413 ff. StPO in der Antragsschrift vom 17. Juli 2015 (Az: 470 Js 17180/14) 12 Fälle der Körperverletzung, begangen im Zeitraum zwischen dem ... 2010 und dem ... 2014, zur Last, wobei in drei Fällen die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen worden sein soll. Mit Beschluss vom 02. Mai 2016 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Antragsschrift zur Hauptverhandlung zugelassen.

In einer weiteren, ursprünglich bei der 5. Strafkammer des Landgerichts O1 eingegangenen Antragsschrift vom 29. September 2016 (Az: ...) werden dem Betroffenen 2 weitere Körperverletzungshandlungen (Tatzeit: ... 2016 und ... 2016) zur Last gelegt. Mit Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 2016 wurde das Verfahren ... von der 5. Strafkammer des Landgerichts O1 übernommen und zum dort bereits anhängigen Verfahren 470 Js 17180/14 hinzu verbunden. Mit Beschluss vom 06. September 2017 ließ die 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel unter Eröffnung des Hauptverfahrens auch die Antragsschrift vom 29. September 2016 zur Hauptverhandlung zu.

Die Sachverständige A hat den Betroffenen begutachtet und sich in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2015 zur Frage der Schuldfähigkeit und einer eventuellen...

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