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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.

  • 2.

    Mehrkosten entstehen auch dann nicht, wenn der neue Verteidiger auf doppelt entstehende Gebühren verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam, widerspricht namentlich nicht der Regelung des § 49 I BRAO.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 641 Js 24912/01-9 KLs)

 

Gründe

Der Angeklagten wurde ihrem Wunsch entsprechend Rechtsanwalt A anlässlich der Haftbefehlsverkündung vor der Strafkammer am 6. 9. 2007 durch den Vorsitzenden als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 5. 11. 2007 meldete sich Rechtsanwalt B als Wahlverteidiger der Angeklagten und beantragte in ihrem Namen,

Rechtsanwalt A zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen,

wobei er bereit sei, gegebenenfalls auf doppelt entstehende Gebühren zu verzichten. Dieser Antrag wurde von dem Vorsitzenden der 9. Strafkammer am 7. 11. 2007 zurückgewiesen, da kein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers vorliege. Im Übrigen entstünden der Staatskasse bei einem Verteidigerwechsel Mehrkosten, da die abgegebene Verzichtserklärung von Rechtsanwalt B gemäß § 49 b Abs. 1 BRAO unwirksam sei.

Die hiergegen gerichtete, gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Vorsitzende der 9. Strafkammer hat die Entpflichtung von Rechtsanwalt A und die Bestellung von Rechtsanwalt B zu Unrecht abgelehnt.

Dem Wunsch eines Angeklagten, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und ihm stattdessen einen anderen Rechtsan...

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