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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.08.2010 - 20 W 49/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsstrafklausel bie Geltendmachung des Pflichtteils durch alle Pflichtteilsberechtigten

 

Normenkette

BGB §§ 1925, 2265, 2267

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert der weiteren Beschwerde: bis 66.300 EUR

 

Gründe

I. Die am -.-. 1920 geborene und am -.-. 2008 verstorbene Erblasserin und ihr am -.-. 1922 geborener und am -.-. 2000 vorverstorben Ehemann haben am 02.11.1983 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthält:

"Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen, so soll es auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur einen Pflichtteil bekommen."

Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) sind die drei Kinder der Eheleute. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die drei Kinder der Beteiligten zu 5), die Beteiligten zu 1) und 6) sind kinderlos.

Die Beteiligten zu 1), 5) und 6) und die Erblasserin haben am 20.4.2000 einen notariellen Vertrag geschlossen. Darin haben die Beteiligten zu 1), 5) und 6) erklärt, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machten, den sie mit 247.000 EUR bezifferten. Dafür hat die Erblasserin zugesichert Ihnen zu gleichen Teilen zwei näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtwert von ca. 2.200.000 DM schenkweise zu übertragen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je einem Drittel ausweist.

Die Beteiligten zu 5) und 6) haben den Erbscheinsantrag befürwortet. Die Beteiligte zu 1) ist ihm entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Eltern sich nur gegenseitig als Erben eingesetzt hätten o...

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