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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 6/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsbeirat kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO

 

Normenkette

ZPO § 1025

 

Verfahrensgang

BGH (Aktenzeichen I ZB 12/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.10.2017; Aktenzeichen I ZB 12/17)

 

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung der als "Teil-Schiedsurteil" bezeichneten Entscheidung des Vertragsbeirats vom 03.02.2016 und der als "Schiedsspruch" bezeichneten Entscheidung des Vertragsbeirats vom 18.05.2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des verbundenen Verfahrens 26 Sch 9/16 zu tragen.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren wird bis zur Verbindung mit dem Verfahren 26 Sch 9/16 auf 160.523,89 EUR und für den Zeitraum danach auf bis zu 200.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert des verbundenen Verfahrens 26 Sch 9/16 wird bis zur Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren auf 35.427,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von einem Vertragsbeirat erlassenen "Teil-Schiedsurteils" vom 03.02.2016 und eines die Kosten eines anderen Verfahrens betreffenden "Schiedsspruchs" des Vertragsbeirats vom 18.05.2016.

Die Antragsgegnerin schloss mit der Antragstellerin am 22.02.2011 einen so genannten PPP-Rahmenvertrag, der sich auf den Neubau und Betrieb der Kliniken in Stadt1 und Stadt2 bezog. Der Vertrag sah in § 17 die Einrichtung eines Vertragsbeirats vor. § 17 Nr. 2 des Vertrages regelte die Zusammensetzung des Vertragsbeirates wie folgt:

"Die Vertragsparteien bilden einen fünfköpfigen Vertragsbeirat. Der Vertragsbeirat wird von dem Auftraggeber [der Antragsgegnerin] und dem Auftragnehmer [der Antragstellerin] mit jeweils zwei Vertretern besetzt. Die Vertragsparteien entsenden jeweil...

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