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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.10.2024 - 20 W 77/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Änderung der Gesellschafter einer GbR im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG

 

Leitsatz (amtlich)

Seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 kann eine Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, auch wenn die Änderung noch vor dem 1.1.2024 stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls noch vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Dies gilt bei einem Gesellschafterwechsel durch Abtretung des Gesellschaftsanteils in gleicher Weise wie im Falle der Veränderung des Gesellschafterbestands durch Tod eines Gesellschafters (zu letzterem bereits: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.4.2024 - 20 W 187/23).

 

Normenkette

GBO §§ 22, 47; MoPeG

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Verfügung vom 22.02.2023; Aktenzeichen ...)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben.

 

Gründe

I. In Abt. I des eingangs bezeichneten Grundbuchblatts waren als Eigentümer ursprünglich die Beteiligte zu 1 und drei namentlich bezeichnete weitere Personen als "Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen. Aufgrund einer Berichtigungsbewilligung vom 03.06.2022 sind seit dem 18.01.2023 nach Ausscheiden von zwei Gesellschaftern und Hinzutreten von vier weiteren Gesellschaftern als Eigentümer nunmehr eingetragen: die Beteiligte zu 1, Herr A, der Beteiligte zu 3, Frau Vorname1 C, Herr Vorname2 C und Frau B, geborene C, als "Gesellschafter bürgerlichen Rechts".

Unter dem 02.12.2022 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar bei dem Grundbuchamt seine Urkunde UVZ-Nr. ... in Abschrift eingereicht.

In deren § 4 ist ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1 zu einem Anteil von 1/4 Gesellschafterin an der als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesi...

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