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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.12.2011 - I-20 U 171/10

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen 12 O 255/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen I ZR 28/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das dort ausgesprochene Verbot auf die aus der Anlage zum vorliegenden Urteil ersichtliche Reihe von achtzehn Fotografien bezieht.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A)

Der klagende kraft staatlicher Verleihung rechtsfähige Verein hat die Aufgabe, Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrzunehmen. Er verlangt aufgrund zweier Wahrnehmungsverträge - der spätere vom 5. Juni 2009 -, die er mit der Witwe und - laut Erbschein - Alleinerbin des 1986 verstorbenen Düsseldorfer Künstlers Joseph Beuys geschlossen hat, sowie aufgrund am 28. April 2009 und 13. August 2010 von der Erbin zusätzlich erteilter Vollmachten von der beklagten Stiftung, davon abzusehen, in dem von ihr am Niederrhein unterhaltenen Museum Schloss Moyland die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen achtzehn Aufnahmen auszustellen, womit sie am 9. Mai 2009 bereits begonnen hatte.

Die Schwarz-Weiß-Fotografien zeigen Aktionen, die die drei Künstler Joseph Beuys - er assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz -, Bazon Brock und Wolf Vostell am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatten und die damals in der Reihe "Die Drehscheibe" live gesendet wo...

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