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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.04.2009 - I-12 U 202/07

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Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 3 O 252/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.10.2009; Aktenzeichen V ZR 105/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.8.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten sei bei Abschluss des Vertrages die Feuchtigkeitsproblematik bekannt gewesen. Jedenfalls hätte er sie zumindest für möglich halten müssen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass dem Beklagten jedenfalls die auf die Feuchtigkeitsproblematik hinweisenden Indizien in dem von dem Zeugen F gemieteten Raum bekannt gewesen seien. Dies habe der Zeuge F glaubhaft bekundet. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei von denjenigen Werten auszugehen, welche der Sachverständige in dem selbständigen Beweisverfahren ermittelt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Der Beklagte meint, die Klägerin habe ihren Zahlungsanspruch nicht beziffert, so dass es bereits an einem "bestimmten" Antrag fehle.

Außerdem rügt der Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der eine...

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BGH V ZR 105/09
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