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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.04.2002 - 24 U 109/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines „slot-times”-Vertrages für eine Arztpraxis.

2. Zur Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages.

Normenkette

BGB § 138; BGB § 535; BGB § 611; BGB § 675; AÜG § 1

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 369/00)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.5.2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 40.000 Euro abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Die klagende Gesellschaft überlässt in dem von ihr betriebenen Zentrum für ambulante Medizin nach dem sog. Slot-Time-System gegen Entgelt Räume an niedergelassene Ärzte. Nach diesem Prinzip wird ein bestimmtes Stundenentgelt für die Nutzung praxisfertig eingerichteter und mit den notwendigen medizinischen Geräten ausgestatteter Räume geschuldet. Ferner sind im Preis enthalten die Mitnutzung der sog. Versorgungsräume (Empfang, Wartezonen, Toiletten, Umkleideraum) sowie Personaldienstleistungen, und zwar einerseits für die medizinische Assistenz (Funktionspersonal), andererseits für die Praxisorganisation (Organisationspersonal).

Der Beklagte, niedergelassener Facharzt für Anästhesiologie, vereinbarte mit der Klägerin durch Vertrag vom 15.8.1998 (nachfolgend: MV) eine Mindestraumnutzungszeit von 80 Slots/Woche, davon 11 Slots/Woche im Funktionsraum (ambulanter OP-Raum) zum Preis von 48 DM/Std. (Sprechzimmer) und 80 DM/Std. (Funktionsraum) jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jede angefangene Mehrstunde war in Höhe des vereinbarten Entgelts besonders zu vergüten. Die Gesamtvergütung war jedoch nach näherer Maß...

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