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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.03.2006 - I-10 U 166/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gem. § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist

2. Die Klausel in einem Pachtvertrag über einen Pferdehof, "Es finden jeweils in den Monaten Oktober und April zwei Betriebsbesichtigungen statt. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, zu der auch das Vorliegen von Mängeln gehört, so entscheidet - bei Nichteinigung der Parteien - über deren Berechtigung der noch zu bildende Gutachterausschuss ...", ist gem. §§ 133, 157 BGB bei verständiger Regelung dahingehend auszulegen, dass im Streitfall ein die Gebrauchstauglichkeit einschränkender Mangel durch den Gutachterausschuss bestätigt sein muss.

 

Normenkette

BGB § 536

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 8 O 156/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 3.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm angemieteten Teile des ....-hofes in Düsseldorf - belegen ..., ... D. - nämlich Alter Pferdestall mit 17 Boxen, Sattelkammern, Reithalle mit Inneneinrichtung (z.B. Spiegel, Bande, Beleuchtung u. Reitbahnboden), Pferdestall-Anbau mit 36 Boxen, Vorbau südlich zur Reithalle mit Aufenthaltsraum ohne Inventar mit gefliestem Boden, darunter Lagerraum, eine Wohnung bestehe...

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