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OLG Düsseldorf Urteil vom 29.08.2006 - I-24 U 12/07

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Leitsatz (amtlich)

Der Mandant hat gegen den Angestellten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts keinen Anspruch auf Herausgabe der Handakten, auch wenn der Angestellte selbst Rechtsanwalt ist.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 667; BRAO § 50 Abs. 3; BORA § 17

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.12.2006; Aktenzeichen 9 O 304/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 28.12.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antrag des Beklagten, eine Sicherheitsleistung des Klägers für die Kosten des Berufungsverfahrens anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 3.500 EUR.

 

Gründe

I. Der Beklagte war in der Zeit vom 1.3.2004 bis zum 31.3.2005 für den Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen beim OLG nicht zugelassene Sozien als angestellter Rechtsanwalt tätig. Während der Dauer seiner Beschäftigung hatte der Beklagte von seinen früheren Arbeitgebern den Auftrag erhalten, für den Kläger einen Prozesstermin in Sachen H../. S. (Personalkredit) vor dem ArbG München wahrzunehmen. Nach Ausführung dieses Auftrags erschien der Beklagte nicht mehr zur Arbeit und gab die Handakte jenes Verfahrens seinen damaligen Arbeitgebern nicht zurück.

Im Kündigungsschutzprozess 1 Ca 291/05 vor dem ArbG Oberhausen machte der Beklagte Zahlungsansprüche gegen seine früheren Arbeitgeber geltend und berief sich hinsichtlich der genannten Handakte auf ein Zurückbehaltungsrecht. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 23.6.2005 abgeschlossen. In Ziff. 5. jenes Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, die Handakte "H. ./. S. (Personalkredit)" an seine früheren Arbeitgeber herauszuge...

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