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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2009 - I-4 U 215/08

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 23.10.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen IV ZR 163/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2008 verkündete

Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien schlossen 1989 u.a. einen Krankentagegeldversicherungsvertrag zum Tarif T6 (Karenzzeit sechs Wochen, Bl. 382 GA). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galten und wurden einbezogen die Versicherungsbedingungen MB/KT 1984 (Bl. 66 ff. GA im "Sonderband"). Ob im Laufe des Vertragsverhältnisses neuere Bedingungen wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte leidet seit spätestens Mai 2005 an einer psychischen Erkrankung. Im Sozialgerichtsverfahren S 22 RA 319/03 Sozialgericht Düsseldorf wurde ein nervenfachärztliches Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. R. aus N. vom 30. November 2004 eingeholt. Der Beklagte hat der Verwertung des Gutachtens und der Beiziehung der sozialgerichtlichen Akte widersprochen. Auf Anforderung des Senats hat er das Gutachten zu den hiesigen Akten gereicht (Bl. 661 ff. GA).

Der Beklagte meldete aufgrund seiner Erkrankung bei der Klägerin Krankentagegeldansprüche a...

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