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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.03.2010 - I-5 U 89/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellungsempfangsvollmacht an bauleitende Behörde

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.2009; Aktenzeichen 15 O 265/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.6.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Düsseldorf - 15 O 265/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klage eine Restforderung aus einer Abschlagsforderung vom 10.12.2004 i.H.v. 755,78 EUR nebst Zinsen sowie Verzugszinsen i.H.v. insgesamt 7.661,63 EUR geltend gemacht. Mit der Berufung hat sie nach Stellung der Schlussrechnung vom 29.7.2009 die Klage auf Zahlung von 16.417,62 EUR nebst Zinsen erweitert.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die Klägerin habe gegen die Beklagte zwar den geltend gemachten Anspruch auf Restzahlung und Verzugszinsen. Der Durchsetzung stehe jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist sei am 31.12.2007 abgelaufen. Durch die Zustellung des Mahnbescheides an den B. sei die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, weil diese Zustellung nicht gegen die Beklagte wirksam geworden sei. An diese sei erst am 14.4.2009 zugestellt worden. Die Zustellung an den B. sei nicht wirksam gewesen, weil zur Prozessvertretu...

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