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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.11.1998 - 4 U 197/97

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.09.1997; Aktenzeichen 11 O 2/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. September 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  • 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • a)

      an den Kläger ab 1. August 1995 bis längstens 31. Januar 2016 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.208,48 DM zu zahlen, zahlbar jeweils vierteljährlich in Höhe von 6.625,44 DM im voraus, im Fall der nicht fristgerechten Zahlung verzinslich mit 4% ab dem jeweiligen Monatsersten des Vierteljahres, beginnend mit dem 1. August 1995,

    • b)

      an den Kläger für die Zeit vom 1. August 1995 bis 1. Oktober 1998 eine monatliche Gewinnrenten-Rate von 630,67 DM nebst 4% Zinsen ab dem jeweiligen Monatsersten, beginnend am 1. August 1995, zu zahlen.

  • 2.)

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte künftig verpflichtet ist, den Kläger bedingungsgemäß an den Überschüssen in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu beteiligen.

  • 3.)

    Es wird festgestellt, daß der Kläger ab dem 1. August 1995 zur Prämienzahlung gemäß Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nr. 8000807003-2-01) nicht verpflichtet ist.

  • 4.)

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 5.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1986 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die am 31. Januar 2016 abläuft und der die AVB der Beklagten...

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