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OLG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2000 - 10 U 172/98

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Betreiber eines Lebensmittelmarktes es individualvertraglich übernommen, neu hinzugemietete Räume auf seine Kosten mit den bestehenden Filialräumen zu verbinden, ist die Gewährleistungspflicht des Vermieters für eine infolge der Nutzungsänderung notwendige Be- und Entlüftungsanlage abbedungen.

2. Der Mieter steht während der laufenden Vertragszeit selbst dann kein Aufwendungsersatzanspruch wegen durchgeführter Reparaturarbeiten zu, wenn die Be- und Entlüftungsanlage als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen wäre.

3. Dem Vermieter ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen Mangel des Schriftform zu berufen, wenn der Formmangel die Rechtsstellung des Erwerbers nicht berühren kann.

4. Zu den Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Vermieterwechsels durch schlüssiges Verhalten.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.09.1998)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2002; Aktenzeichen X ZR 248/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.9.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.404,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.11.1997 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die auf die zweitinstanzliche Beweisaufnahme entfallenden Kosten werden vorab der Beklagten auferlegt. Die weiteren des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 %, die Beklagte zu 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der...

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