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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.02.2000 - 24 U 26/99

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 2 O 408/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, durch eine in bar oder in Gestalt einer Bürgschaft eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts zu leistende Sicherheit in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vorher Sicherheit in gleicher Art und Höhe.

 

Tatbestand

Der Kläger vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer. Er nimmt den Beklagten zu 1) als Mieter und dessen Sohn, den Beklagten zu 2), als Führer auf Schadensersatz in Anspruch, den er an dem vermieteten, in seinem Eigentum stehenden Ferrari F 355 Spider in Gestalt eines Totalschadens infolge eines von dem Beklagten zu 2) verursachten Verkehrsunfall erlitten hat.

Das Kraftfahrzeug hatte der Beklagte zu 1) unter Anzahlung von 500,00 DM im April 1998 für die Zeit vom 15. bis 18. Juni 1998 vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 8.000,00 DM zuzüglich Überführungskosten bestellt. Der mit der Überführung beauftragte Herr K. übergab den Kraftwagen dem Beklagten zu 2), der zu jenem Zeitpunkt 21 Jahre alt gewesen war und der im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 seit November 1995 ist. K. ließ den Beklagten zu 2) den Mietvertrag, auf dessen Rückseite die „Allgemeinen Vermietbedingungen” (künftig: AGB) abgedruckt sind, das „Fahrzeugübernahme-Protokoll” sowie eine „Anlage zum Mietvertrag” (Anlagenhefter 9–12, künftig AH mit Blattzahl) unterzeichnen. Diese Dokumente hatte der am Betriebssitz tätige Vertreter des Klägers namens K. bereits vorgezeichnet. A...

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