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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.01.1991 - 20 U 96/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urheberrecht

Leitsatz (redaktionell)

Im urheberrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch der Erben eines Jesuiten.

Normenkette

UrhG § 28 Abs. 1; UrhG § 30; BGB § 1922 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 02.05.1990; Aktenzeichen 12 O 45/90)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des am 1. Juli 1960 gestorbenen Jesuiten Dr. O. P., M., (Erblasser). Die Beklagte verlegte in der Vergangenheit verschiedene literarische Werke des Erblassers. Auf Anfrage teilte die Beklagte dem Kläger zu 1 mit, über die Werke seien Verlagsverträge mit dem A.-Verein e.V. in J. bei B. bzw. der Ostdeutschen Provinz der Jesuiten, B.-D geschlossen worden; die Verträge seien auch vom Erblasser persönlich unterzeichnet worden. Die Beklagte weigerte sich aber, Ablichtungen von Verträgen und Honorarabrechnungen zu übersenden. Insoweit verwies sie den Kläger zu 1 an die jetzt zuständige Norddeutsche Provinz der Jesuiten.

Die Kläger haben daraufhin die Beklagte auf Auskunftserteilung über nach dem 1. Juli 1960 veröffentlichte Werke des Erblassers verklagt. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe Rechte des Erblassers in einer Weise verwertet, daß ihnen entweder vertragliche Honoraransprüche oder Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten zustünden. Sie haben mit Nichtwissen bestritten, daß für sie, die Kläger, bindende Verträge bestünden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft über alle von ihr nach dem 1. Juli 1960 veröffentlichten Werke des Dr. O. P. zu erteilen.

...

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