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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.11.2007 - I-15 U 192/06

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 03.11.2006; Aktenzeichen 7 O 88/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.03.2009; Aktenzeichen II ZR 264/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Kleve vom 3.11.2006 - 7 O 88/04 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Kleve vom 3.11.2006 - 7 O 88/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.-GmbH (im Folgenden: G.-GmbH) die Beklagte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch, die die G.-GmbH an ihren verstorbenen Ehemann als Gesellschafter der G.-GmbH ausgezahlt hat, und verlangt unter Einberechnung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten einen Betrag i.H.v. insgesamt 146.606,42 EUR nebst weiterer Zinsen erstattet.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben, nämlich i.H.v. 83.660,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 12.3.2003 und 962,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 15.2.2005, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte hafte in der zuerkannten Höhe auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB.

Zwar ergebe sich eine Darlehensvereinbarung nicht aus der Hingabe des Sch...

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