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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.02.2002 - 2 U 26/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsanwalt, der geltend macht, sein Berufskollege, der mit der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes werbe, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BORA, muss dies darlegen und beweisen. Allerdings hat der beklagte, nicht beweispflichtige Rechtsanwalt eine partielle Darlegungspflicht, soweit es um in seinem Bereich liegende Tatsachen geht, hinsichtlich der der klagende Rechtsanwalt keine Möglichkeit hat, sie von sich aus aufzuklären, hinsichtlich der der Beklagte dagegen unschwer die Aufklärung geben kann.

2. Mit einer „nachhaltigen” Tätigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 BORA wird nicht eine ausschließliche oder überwiegende anwaltliche Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet verlangt, sondern es reicht aus, dass der Rechtsanwalt sich in einem „wesentlichen” bzw. in einem „gewissen” Umfang bereits mit dem betreffenden Rechtsgebiet befasst hat.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; BORA § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 292/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers betragen 20.000 DM (= 10.225,84 Euro).

 

Tatbestand

Die Parteien sind Rechtsanwälte, die sich seit Auflösung ihrer 1 1/2-jährigen Bürogemeinschaft im Dezember 1999 in Rechtsstreitigkeiten befinden, wobei der Kläger der Ansicht ist, ihm stünden gegen den Beklagten noch Zahlungsansprüche aus einem damals geschlossenen Untermietvertrag zu.

Der Beklagte, der seit dem 29.9.1998 als Rechtsanwalt zugelassen ist, erteilte im September 1999 dem Fernsprechbuch-Verlag S. KG für das Branchen-Telefonbuch „G.S.”, Ausgabe 2000/2001, den Auf...

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