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OLG Düsseldorf Urteil vom 21.01.1999 - 10 U 32/98

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Leitsatz (amtlich)

›Dadurch, daß der Vermieter mit der Rücknahme der Mieträume in Annahmeverzug gerät, wird der Mieter in der Regel noch nicht von seiner Rückgabepflicht befreit. Schuldbefreiende Wirkung tritt, von Sonderfällen abgesehen, erst durch Besitzaufgabe ein, die dem Vermieter vorher angedroht worden sein muß (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 16.01.1997, 10 U 6/96, MDR 1997, 342 = WuM 1997, 218 = DWW 1997, 123).‹

 

Gründe

Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes wendet, hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, die von ihr gemieteten Werkshallen einschließlich Büro zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Ihre Rückgabeverpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB hat die Beklagte bis jetzt nicht erfüllt. Diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, ist der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehindert. Insbesondere fehlt der Räumungsklage entgegen der Auffassung der Berufung nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Zwischen den Parteien herrscht im Ausgangspunkt kein Streit darüber, daß ihr Mietverhältnis beendet ist. Streitpunkt ist im wesentlichen die Frage, ob die Beklagte alles getan hat, was zur Erfüllung des gegen sie gerichteten und ungeachtet, des außergerichtlichen Vergleichs bestehenden Rückgabeanspruchs notwendig ist. Das ist mit dem Landgericht zu verneinen. Die Beklagte hat die Mietsache noch nicht zurückgegeben. Entgegen der Ansicht der Berufung liegt der Fall auch nicht so, daß der Kläger sich so behandeln lassen muß, als sei dies geschehen.

1. Grundsätzlich hat der Mieter zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache einzuräumen. Zur Besitzverschaffung an Räumen gehört, daß der Miet...

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