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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.07.1991 - 22 U 47/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sparvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Kontoinhaberschaft bei Sparvertrag.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 808

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 09.01.1991; Aktenzeichen 17 O 267/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 1991 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer für den Kläger: 58.923,53 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Beklagte durch die Auflösung des Sparkontos Nr. … bei der Sparkasse H. am 2. März 1989 und die früheren Abhebungen in Höhe der Zinsgutschriften für die vorhergegangenen Jahre keine Rechte des Klägers verletzt.

Der Kläger ist weder zu Lebzeiten seines Großvaters P. C., des Vaters des Beklagten, noch nach dessen Ableben am 15. Juni 1985 Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung gegen die Sparkasse H. in Höhe von 50.000,– DM nebst Zinsen geworden. Die Errichtung des Sparbuches auf den Namen des Klägers durch seinen Großvater gemäß Eröffnungsantrag vom 15. Mai 1985 mit einer Einlage von 1,– DM ist trotz der Bestimmung, nach der Gläubiger der Spareinlage der Kontoinhaber, also der Kläger, sein sollte, lediglich ein Beweisanzeichen dafür, daß der Kläger durch einen Vertrag seines Großvaters mit der Sparkasse (§ 328 Abs. 2 BGB) bereits zu Lebzeiten des Großvaters einen Anspruch gegen die Sparkasse H. erwerben sollte (vgl. BGH NJW 1970, 1181; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Ob dieses Beweisanzeichen übe...

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