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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.05.2010 - VI-3 Kart 162/09 (V)

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Leitsatz (amtlich)

Das individuelle Netzentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Netznutzung zu besonderen Zeiten hat dem besonderen Nutzungsverhalten des Netznutzers angemessen Rechnung zu tragen Dies erfordert es nicht, dass außer dem Leistungs-auch das Arbeitsentgelt reduziert wird. Die in Anspruch genommene Arbeit ist für die Dimensionierung von Netzen und die damit verbundenen Kosten nicht von Relevanz, entscheidend dafür ist nur die zu erwartende Spitzenlast.

 

Normenkette

StromNEV § 19 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK 4 -... - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagen-tur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Betroffene ist im A die vorrangig mit der Erzeugung von Strom betraute Gesellschaft, die u.a. die Pumpspeicherkraftwerke (im Folgenden PSW) B, C und D betreibt. Diese PSW sind an das Höchstspannungsnetz der weiter beteiligten Netzbetreiberin, der E, angeschlossen.

Unter dem teilte die für die Genehmigung allgemeiner Netzentgelte zuständige Beschlusskammer dieser - der E - mit, dass der Bezug von Pumpstrom als netz-entgeltpflichtig anzusehen ist. Mit Blick darauf stellte die Netzbetreiberin (E) unter dem vorsorglich den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für den Pumpstrombezug der oben genannten Pumpspeicherwerke.

Unter dem haben die Betroffene und die Antragstellerin in Ergänzung zu dem bestehenden Netznutzungsvertrag eine Vereinbarung über ein individuelles Netznutzungsentgelt gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Stromentnahme der ...

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