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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.01.2001 - 10 U 152/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Insolvenzanspruches des Vermieters bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters. Mieter trägt bei Zahlungsverzug auch das Insolvenzrisiko des Folgemieters

 

Normenkette

BGB §§ 366, 554

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 53/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen I ZR 55/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.7.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.661,65 DM zu zahlen, nebst 4 % Zinsen von 9.077,52 DM seit dem 20.12.1997 und von weiteren 43.584,13 DM seit dem 3.7.1998.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 14 %, die Beklagte zu 86 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläge zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.)

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG haftet die Beklagte auch für den weiteren Mietausfallschaden des Klägers, allerdings nicht in geltend gemachter Höhe von 46.234,14 DM sondern nur i.H.v. 43.584,13 DM. Passivlegitimiert ist nunmehr die Fa. K. GmbH, die nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien aufgrund mehrerer Verschmelzungen an die Stelle der ursprünglichen Beklagten, der Firma J. GmbH & Cie. KG, getreten ist. Der Senat hat dieser Rechtslage durch Berichtigung des Passivrubrums Rechnung getragen.

I. 1. Im Ansatz zutreffend geht das LG davon aus, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der gem. den §§ 581, 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgesprochenen berechtigten fristlosen Kündigung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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