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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2011 - I-1 U 132/10

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 06.05.2010)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes begründen und deshalb Veranlassung zu einer erneuten Aufklärung geben, liegen nicht vor (§ 529 ZPO). Vielmehr hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme umfassend und beanstandungsfrei mit den sich daraus ergebenden Erkenntnissen auseinandergesetzt.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es konnte sich auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen N.. stützen, der sich nach Auswertung der ihm zugänglichen technischen Anhaltspunkte zu der Feststellung veranlasst gesehen hat, dass aus technischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Kläger einen Wendevorgang habe ausführen wollen, durch den der von hinten nähernde Beklagte zu 1. mit seinem PKW Mercedes überrascht worden sei und der nach einer kurzen Reaktionszeit sein Fahrzeug verzögert habe. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 1. die zweite der Geradeausspuren befahren habe, während der Kläger von der rechten Fahrspur herüber gefahren sei. Bei dieser Sachlage, unter Einbeziehung der Aussagen der Zeugen, die das Landgericht auch unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks beanstandungsfrei gewürdigt hat, steht jedenfalls fest, dass sich der Unfall ursächlich im Zu...

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