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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2005 - I-5 U 123/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht jedes falsche Gutachten ist ein Falscheid

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sachverständiger beschwört im Zivilprozess durch die Bezugnahme auf seinen allgemein geleisteten Eid gem. § 410 ZPO, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Damit beschwört er, dass er die von ihm vorgetragene Ansicht habe. Beschwört er eine wider seine Überzeugung gehende Ansicht, so verletzt er seinen Eid, auch wenn die Ansicht in Wahrheit richtig ist. Umgekehrt gilt, dass der Sachverständige grundsätzlich seinen Eid nicht verletzt, wenn er seine Überzeugung beschwört, auch wenn diese Überzeugung in Wahrheit falsch ist.

Subjektiv ist fahrlässiges Handeln erforderlich. Beim Sachverständigen-Eid ist fahrlässige Begehung selten, weil der Sachverständige meist nur seine subjektive Überzeugung wiedergibt; er kann allerdings fahrlässig nicht sein ganzes Wissen kundtun oder die zur Vorbereitung des Gutachtens erforschten Tatsachen falsch wiedergeben. Die Fahrlässigkeit kann auch in der mangelhaften Vorbereitung liegen.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB §§ 154, 155 Nr. 2, § 163

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2005; Aktenzeichen 10 O 439/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.6.2005 verkündete Grundurteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Des Tatbestandes bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Berufungsverfahren richtet sich nach den vom 1.1.2002 an geltenden Vorschriften der ZPO, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urt...

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