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OLG Düsseldorf Urteil vom 16.02.2000 - 15 U 161/99 (veröffentlicht am 16.02.2000)

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 370/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin betrieb in einer WEG-Anlage ein kleines Juweliergeschäft in einem gemieteten Ladenlokal, das von den Beklagten im Oktober 1995 ersteigert wurde. Ab Mitte November und bis kurz vor Weihnachten 1995 wurde in dem Bereich, in dem das Geschäftslokal gelegen war, die Fassade saniert/renoviert, was auf einen Beschluß der Eigentümerversammlung von 1994 zurückging. Wegen dieser Arbeiten war das Gebäude ab dem 13. November 1995 und bis zum 8. Januar 1996 eingerüstet und mit dunklen Planen abgedeckt, was das Geschäft der Klägerin von außerhalb weitgehend unsichtbar machte. Unter Hinweis darauf, daß sie als Juwelierin 40 % ihres Jahresumsatzes in den 6 Wochen vor Weihnachten erziele, hat die Klägerin die Beklagten für die Zeit von November 1995 bis Mai 1996 auf Schadensersatz in Höhe von 18.693,15 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht die Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Betrages von 9.820,00 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen (vgl. GA 201 ff). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil zu Grund und Höhe angreifen. Die Anschlußberufung der Klägerin ist mit Einverständnis der Beklagten zurückgenommen worden.

2.1. Die Klägerin – und ihr folgend das Landgericht – hat ihren Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am Unterneh...

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