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OLG Düsseldorf Urteil vom 16.01.2013 - I-3 U 1/12

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Leitsatz (amtlich)

Den für ein erfolgreiches Erfüllungsverlangen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Besitz kann der (Eigentumsvorbehalts-) Käufer eines Kraftfahrzeugs in Form des mittelbaren Besitzes durch eine mit dem Verkäufer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen getroffene (konkludente) Vereinbarung eines verwahrähnlichen Verhältnisses (hier: individuelle Herrichtung des Fahrzeugs für den Käufer bei nach außen dokumentierter Bereitstellung zum Zwecke der bereits terminierten Zulassung) erlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 930, 868; InsO § 107 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 02.12.2011; Aktenzeichen 10 O 190/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.12.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Duisburg geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den im beigefügten Kaufvertrag vom 11.5.2010 bezeichneten Pkw der Marke Seat, Exeo ST 2,0 TDI CR Style, 88 kW, dem Kläger zu übergeben, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen WES ..., Fahrzeug-Ident-Nr. WOLOTGF-7522038270, sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.196,43 EUR freizustellen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagen wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 32.000 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 28.500 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH & Co. KG die Erfüllung eines mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Kaufvertrages über einen Neuwagen.

Der Beklagte wurde am 26.5.2010 zum vorläufigen Insolvenzverwalter üb...

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