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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2011 - I-1 U 152/10

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen 1 O 470/09)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird das am 10.6.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.752,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von der Honorarforderung des Dipl.-Ing. K. W., H-H-Str., E., gemäß Rechnung vom 13.5.2009 (Rechnungsnummer) in Höhe eines Betrages von 409,46 EUR freizustellen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von dem Honoraranspruch ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorprozessuale Tätigkeit in dieser Sache in Höhe eines Betrages von 239,17 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 97 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist der Verursachungsbeitrag der Beklagten mit 75 % zu bewerten. Der Senat teilt die Auffassung des AG Mühlheim an der Ruhr und des LG Duisburg im Parallelverfahren, dass der Schwerpunkt der Verursachung auf dem Verhalten des Beklagten zu 3 liegt. Dieser hat durch das verbotswidrige Befahren der Verkehrsinsel die Gefahrenlage herbeigeführt. Dagegen steht ein Vorfahrtsverstoß des Geschäftsführers der Klägerin nicht fest. Dieser durfte darauf vertrauen, dass...

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