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OLG Düsseldorf Urteil vom 14.10.2009 - I-18 U 245/08

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen III ZR 293/09)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19. November 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts K. (2 O 347/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 8. Dezember 2003 gründeten die P... AG mit einem Anteil von 25 % sowie die V... GmbH mit einem Anteil von 75 % die O.... GmbH. Den Gesellschaftsvertrag beurkundete der Beklagte. Zweck dieser Gesellschaft war es, den sanierungsbedürftigen, unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz O. in T. zu erwerben, in 15 Wohnungseigentumseinheiten aufzuteilen, und sodann als Eigentumswohnungen zu veräußern. Durch vom Beklagten am gleichen Tag beurkundeten Kaufvertrag kaufte die O.... GmbH von den Eheleuten B. den Grundbesitz O. zum Preis von 900.000,- €, wobei 300.000,- € bis zum 15. Januar 2004 auf ein Anderkonto des Beklagten zu zahlen waren; der Restkaufpreis wurde bis zum 30. Juni 2004 verzinslich gestundet. Zudem wurde dieser Restkaufpreises durch Bestellung einer Briefgrundschuld auf dem verkauften Grundbesitz abgesichert, die jedoch erst am 4. Juli 2004 im Grundbuch eingetragen wurde.

Um den Kaufpreis bezahlen zu können, gewährte die P... AG der O.... GmbH am 26. Februar 2004 ein Darlehen in Höhe von 450.000,- €. Dieses Darlehen wurde durch eine am Grundbesitz O. bestellte erstrangige Grundschuld abgesichert. Diese Grundschuldbestellung beurkundete der Beklagte am 29. April 2004. Die Grundschuld wurde am 19. Mai 2004 im Grundbuch eingetragen.

Ab Juli 2004 begann die O.... GmbH mit dem Verkauf der noch herzustellenden Eigentumswohnungen; die jeweiligen Kaufverträge wurden vom Beklagten beurkundet.

Am 22. Oktober 2004 kündigte die P... AG dieses Darlehen.

Am 5. Ok...

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