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OLG Düsseldorf Urteil vom 14.06.2005 - I-23 U 223/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag. Wird der Vertrag außerordentlich gekündigt, ist die Kündigung, sofern ein Kündigungsgrund nicht vorliegt, als freie Kündigung des Bestellers zu werten, falls sich aus der Erklärung ein solcher Kündigungswille ergibt. Der Wille den Vertrag auch bei Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes zu beenden, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich aus der Kündigungserklärung und den Umständen keine Beschränkung der Vertragsbeendigung auf das Vorliegen des Kündigungsgrundes ergibt.

2. Eine Vergütungspauschale von 10 % des zur Zeit der freien Kündigung vereinbarten Gesamtpreises in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten des Fertighauses ist wirksam.

3. Auf den Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses findet das für Ratenlieferungsverträge geltende Widerrufsrecht des § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder direkt noch analog Anwendung.

4. Der Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses mit vereinbarten Abschlagszahlungen ist kein Teilzahlungsgeschäft. Ein Widerrufsrecht aus §§ 501, 495 BGB scheidet deshalb aus.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 3 O 67/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen VII ZR 175/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2004 verkündet Urteil der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelasse...

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  Leitsatz (amtlich) a) Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B vorliegt, ist unwirksam, wenn ein solcher Grund nicht gegeben ist. b) Ob eine außerordentliche ...

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