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OLG Düsseldorf Urteil vom 14.03.2008 - I-7 U 40/07

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen III ZR 104/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.1.2007 verkündete

Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177.929,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Feb-ruar 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % das zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, der als Rechtsnachfolger anstelle der ursprünglich in Anspruch genommenen T. H und M. L GbR nunmehr Beklagter des Rechtsstreits ist, zur Zahlung von Maklercourtage. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der Provisionsanspruch der Klägerin für die Vermittlung einer Immobilie in D dadurch entfallen ist, dass die GbR nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Verkäuferin gegenüber die Annahme der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises unter Berufung auf versteckte Mängel, über die nicht aufgeklärt worden sein soll, verweigert und den ihr durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend gemacht hat. Das LG hat die auf Zahlung von 177.929,57 EUR zzgl. Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung des LG wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, das LG...

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