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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.05.2016 - I-17 U 175/15

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 71/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Darlehensvertrags.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie im September oder Oktober 2007 einen Darlehensvertrag (13744211) über nominal 60.000 EUR. Der Kredit wurde zu einem der Zinsbindung bis zum 30.09.2017 unterliegenden Sollzinssatz von 4,9 % ausgereicht (Bl. 4 ff./49 ff. GA). Er unterlag einem Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Zum Darlehensvertrag gehörte eine von beiden Klägern unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die zur Widerrufsfrist ausführt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)* ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. (...)". Die zur Frist von einem Monat gehörende Fußnote 1, die sich in kleinerer Schrift unterhalb der Unterschriften der Kläger befindet, lautet: "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann." Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Belehrung wird auf Bl. 6 GA verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.06.2014 widerriefen die Kläger...

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