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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.04.2011 - VI-2 U (Kart) 3/09

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.01.2010; Aktenzeichen 34 O (Kart) 112/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen VIII ZR 158/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 147,00 € nebst Zinsen erledigt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin beliefert den Beklagten gemäß Schreiben aus April 2002 (Bl. 215 GA) mit Erdgas zum Tarif "e... Heizen & Mehr". Dieser Tarif wird in zwei Leistungstarifen je nach Nennwärmebelastung angeboten, wobei eine Bestabrechnung erfolgt. Als weiteren Tarif innerhalb der "Allgemeinen Erdgastarife" (so die Bezeichnung in den Tarifblättern der Klägerin) bietet die Klägerin den Tarif "e... Behaglich-Zuhause" an.

Die Klägerin erhöhte den Arbeitspreis mit Wirkung vom 01. Oktober 2004 von 3,40 c/kWh netto auf 3,70 c/kWH netto. Der Beklagte rügte dies nach Erhalt der Rechnung vom 15. Februar 2005 als unbillig. Weitere Preisänderungen durch die Klägerin erfolgten zum 01. Januar 2005 (4,00 c), 01. Oktober 2005 (4,50 c), 01. Januar 2006 (4,90 c), 01. Oktober 2006 (5, 19 c) und 01. Januar 2007 (5,01 c; sämtliche Angaben je kWh netto).

Ausgehend von den Tarifen entstand bis Anfang 2008 ein Rückstand von 813,35 € (vgl. Aufstellung Anlage K 8), den die Klägerin zuzüglich des 1. Abschlages für das Jahr 2008 ...

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