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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.02.2016 - I-7 U 3/15

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Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 3 O 244/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist - neben einem weiteren Bruder - der Sohn der am 04.09.2011 verstorbenen Erblasserin B; die Beklagten sind aufgrund der notariell beurkundeten testamentarischen Verfügung der Erblasserin vom 14.03.2008 deren Erben. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.

Nachdem die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und Wertermittlungsgutachten vorgelegt haben, hat das Amtsgericht Rheinberg die zunächst dort erhobene Klage auf der Wertermittlungsstufe durch Teilurteil abgewiesen. In derLeistungsstufe, in der der Rechtsstreit an das Landgericht Kleve verwiesen worden ist, streiten die Parteien über den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls und von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass das zu Gunsten des Enkels der Erblasserin verfügte Vermächtnis wertmindernd zu berücksichtigen sei.

Zudem rechnen die Beklagten gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Klägers miteinem Darlehensrückzahlungsanspruch der Erblasserin auf. Gemäß Darlehensvertrag vom 06.03.2003 ist das dem Kläger gewährte Darlehen von ursprünglich 40.000,- DM auf 43.000,- EUR erhöht worden. Des Weiteren sind der Erblasserin im einzelnen aufgeführte Einrichtungsgegenstände zur Sicherung übereignet worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 30.03.2010 ist dem Kläger die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt worden.

Die Beklagten haben in 1. Inst...

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