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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.12.2002 - 21 U 106/02

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 31.05.2002)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.276,96 EUR (= 20.100,– DM) nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG auf 5.755,10 EUR (= 11.256,– DM) seit dem 20.03.2001 und auf 4.521,86 EUR (= 8.844,– DM) seit dem 30.03.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin zu ihrem behaupteten Werklohnanspruch sei unschlüssig. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten, weil eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vorliege und der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 15.05.2002 auch keinen Vortrag enthalte, der die Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage ausräume.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung. Sie meint, ihr Vorbringen sei schlüssig gewesen, den Stundenaufstellungen sei im einzelnen zu entnehmen, wann in welchem Umfang gearbeitet worden sei. Sie ergänzt ihr Vorbringen zu den Arbeiten und bezieht sich auf das Bautagebuch des Architekten des Beklagten, der zudem im Wege der Anscheinsvollmacht die Stunden und Beträge anerkannt habe. Auch sei der Hinweis des Landgerichts zu spät erfolgt und zu pauschal gewesen.

Sie beantragt,

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