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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.03.2023 - 20 U 50/22

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Januar 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az. 34 O 39/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor unter Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagten wird untersagt, zu Gunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, "Mahnauslagen" in einer bestimmten Höhe (20,00 EUR) von Verbrauchern einzufordern, wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 10. Januar 2021 (Anlage K 2).

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A) Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2021 verschickte sie als Inkassodienstleister für die Firma Platin Card Services Limited die als Anlage K 2 vorgelegte Zahlungsaufforderung unter anderem über einen Betrag in Höhe von 20 EUR für "Mahnauslagen Mandant".

Der Kläger hat hierin unter verschiedenen Aspekten (Mahnauslagen in dieser Höhe gar nicht entstanden bzw. Vorenthalten wesentlicher Informationen bzw. Verstoß gegen § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aF/§ 13a Abs. 1 Nr. 2 RD...

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