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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.03.2016 - VI-3 Kart 169/14 (V)

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Bundesnetzagentur ist zum Erlass materieller (Ausschluss-) Regelungen für die "Zulassung zur Teilnahme am Kapazitätszuweisungsverfahren" ermächtigt. Ermächtigungsgrundlage sind §§ 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 EnWG.

2. Die Behörde kann die Aufgabe der Zuweisung von Anschlusskapazität nur mit Hilfe einer weitreichenden Einschätzungsprärogative erfüllen, sei es im Rahmen eines Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens.

3. Der Ausschluss einer clusterübergreifenden Netzanbindung folgt der gesetzlichen Vorgabe des § 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG, wonach der Bundesfachplan Offshore die Anlagen festlegt, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind.

 

Normenkette

EnWG § 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 13.08.2014; Aktenzeichen BK6-13-001)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.10.2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.08.2014, Az. BK6-13-001, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Offshore-Windpark A ist in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee geplant. Der Standort des Projektes liegt ca. 115 km nördlich von ... und ca. 120 km nordwestlich von ... Das Vorhaben-Gebiet des A bildet nach dem aktuellen Bundesfachplan-Offshore gemeinsam mit den Vorhabengebieten der beiden OWPs Bund C das Cluster 10. Das Projekt ist auf einer Fläche von ca. 65 km2 geplant und soll 83 Windenergieanlagen und die Umspannplattform aufnehmen.

Das Projekt A verfügt über die öffentlich-rechtliche Zulassung und die 1. BSH-Freigabe zum Vollzug der Geneh...

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