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OLG Düsseldorf Urteil vom 08.08.2007 - VI-U(Kart) 40/06

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.08.2006; Aktenzeichen 12 O 396/05 (Kart))

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. 8. 2006 verkündete Urteil des LG Düsseldorf (12 O 396/05 (Kart)) wird zurück gewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V.

    Wert des Berufungsverfahrens: EUR 150.000,00.

 

Gründe

A.

Die Klägerin ist ein in M. ansässiges Unternehmen, das von M. aus im Rahmen der dort geltenden Gesetze Sportwetten über das Internet anbietet. Solche Internet-Sportwetten bietet sie auch in D. an, ohne dafür eine Genehmigung einer deutschen Behörde zu besitzen. Sie hat auch keinen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung bei einer deutschen Behörde gestellt. In N.-W. gilt das Sportwettengesetz NRW vom 3. 5. 1955 in der Fassung vom 14. 12. 1999. Nach § 1 S. 2 können Träger eines Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Wettunternehmen können von der Landesregierung für sportliche Wettkämpfe zugelassen werden (§ 1 S. 1 SportwettenG NRW). § 2 SportwettenG NRW regelt, dass eine Erlaubnis nur dann erteilt werden kann, wenn die Gewähr auf eine einwandfreie Geschäftsführung geboten wird. In N.-W. werden Sportwetten durch die W. L. GmbH & Co. OHG angeboten, deren sämtliche Anteile von dem beklagten Land über die N.-B. D./M. sowie die N. L. GmbH gehalten werden.

Mit der vorliegenden Klage we...

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