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OLG Düsseldorf Urteil vom 05.11.2008 - I-18 U 188/07

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.10.2007; Aktenzeichen 39 O 114/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen IV ZR 251/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 114/06) teilweise abgeändert und insgesamt unter Einbeziehung des beim Landgericht verbliebenen Teils des Rechtsstreits wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die D. Bank AG ..., 3.203.483,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 12. Dezember 2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die D. Bank AG... 1.372.921,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 19. März 2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2007 zu zahlen.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. gegenüber der D. Bank AG ... zur Regulierung bis zur Höhe von 4.576.405,29 EUR nebst der unter 1. und 2. zuerkannten Zinsbeträge im Falle der Unmöglichkeit einer vollständigen Befriedigung aus den Versicherungsverträgen C. 100-01 oder C. 100-03 aus dem Versicherungsvertrag C. 100-15 verpflichtet sind, wobei der Beklagte zu 2. die Regulierung zu 20 % und die Beklagte zu 3. zu 80 % schuldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2. und 3. Wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu je 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergerichtlichen Kosten ihrer Str...

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