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OLG Düsseldorf Urteil vom 02.03.2012 - I-17 U 8/11

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Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Schuldner gehört jedenfalls dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des nach § 291 Abs. 2 InsO bestimmten Treuhänders, wenn ihm nicht nach § 292 Abs. 2 InsO die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Für eine dennoch erhobene Klage ist er nicht prozessführungsbefugt; sie ist als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind in diesem Falle dem Treuhänder persönlich aufzuerlegen.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 18.10.2010; Aktenzeichen 4 O 178/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.10.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg (4 O 178/09) teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt Frau Rechtsanwältin K. persönlich.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 1.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Treuhänderin bestellt. Mit Erklärung vom 7.7.2003 hatte der Beklagte für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen u. Ä. für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 25.7.2005 wurde dem Beklagten die Restschuldbefreiung angekündigt; durch weiteren Beschluss vom 31.8.2005 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Klägerin zur Treuhänderin bestimmt.

Nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ergaben sich zunächst keine pfändbaren Beträge. Ab Januar 2005 erhielt der Beklagte jedoch eine zusätzliche Werksrente; zudem hatte seine Ehefrau ihre wöc...

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LG Duisburg 4 O 178/09
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